Erste Informationen zum Einheitspatent

Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird es möglich sein, nach Erteilung eines europäischen Patentes nicht nur einzelne Länder zu validieren, sondern auch ein sogenanntes „Einheitspatent“ zu beantragen.

I. Einheitspatent
  1. Ein solches Einheitspatent bietet einen einheitlichen Schutz für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten.

Daher kann das Einheitspatent nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Für Entscheidungen über Verletzung und Nichtigkeit von Einheitspatenten wird ein eigenständiges Gericht, das Einheitliche Patentgericht, geschaffen werden.

Bislang haben 16 Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden das Übereinkommen ratifiziert. Die Ratifikation von Deutschland wird demnächst erfolgen. Für diese 17 Mitgliedsstaaten wird das Einheitspatent dann gelten.

  1. Nicht in einem Einheitspatent enthalten sind u.a. Länder wie Großbritannien, Schweiz, Norwegen, Polen und Spanien. Diese Länder müssen wie bisher jeweils einzeln validiert werden.
II. Einheitspatent: Pro und Contra

Einzelne Vor- und Nachteile, ohne diese abschließend aufzuzählen, sind nachfolgend dargestellt:

  1. Die Jahresgebühren für das Einheitspatent entsprechen etwa dem Drei- bis Vierfachen der durchschnittlichen Jahresgebühren für ein validiertes Land des EP-Patents. Somit ist ein Einheitspatent dann, wenn Schutz in vielen teilnehmenden Mitgliedsstaaten gewünscht ist, kostengünstiger als die bisherige Validierung der einzelnen Staaten des EP-Patents. Zudem wird der Verwaltungsaufwand gesenkt.

Bei einer Verletzung des Einheitspatents kann in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht ein Unterlassungsanspruch für alle teilnehmenden Staaten durchgesetzt werden.

  1. Aufgrund der einheitlichen Wirkung kann ein Einheitspatent jedoch auch in einem einzigen Nichtigkeitsverfahren für sämtliche teilnehmenden Mitgliedsstaaten vernichtet werden.
  2. Sowohl für Verletzungs- als auch für Nichtigkeitsverfahren ist das neu geschaffene einheitliche Patentgericht zuständig, das aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage entscheidet. Erfahrungen über die Entscheidungspraxis liegen derzeit nicht vor.
  3. Fazit: Nachdem die mögliche Kostenreduzierung bei einem Einheitspatent mit dem Risiko einer vollständigen Vernichtung des Einheitspatents in einem Nichtigkeitsverfahren verbunden ist, andererseits jedoch auch Unterlassungsansprüche in einem Verfahren für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten durchgesetzt werden können, und für diese Verfahren eine neu geschaffene Gerichtsbarkeit zuständig ist, die aufgrund neuer Rechtsgrundlagen entscheidet, ist u.E. die Entscheidung für oder gegen ein solches Einheitspatent individuell abzuwägen, auch vor dem Hintergrund, wie groß die Gefahr eines Angriffs auf das Patent ist und wie wichtig das Patent ist.

Sobald die Ratifizierung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, werden wir Sie wieder über die möglichen anstehenden Schritte informieren.