Verschärfung der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft auf Unterlassung und Schadensersatz bei Patentverletzung

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Glasfaser II“ die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft bei Patentverletzung grundsätzlich verschärft.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt:

„Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden.“

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