Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Glasfaser II“ die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft bei Patentverletzung grundsätzlich verschärft.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt:
„Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden.“
Zudem geht der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung grundsätzlich von einem schuldhaften Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters bei einer Patentverletzung aus:
„Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellung zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters.“
Nach dieser Entscheidung obliegt es vielmehr dem gesetzlichen Vertreter, darzulegen, wie er den ihm obliegenden Pflichten, eine Patentverletzung zu vermeiden, nachgekommen ist.
Ein Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, vor der Herstellung von technischen Erzeugnissen oder der Durchführung von Verfahren prüfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen.
Der gesetzliche Vertreter ist gehalten, die geforderte Überprüfung zu veranlassen oder zu organisieren, dass diese Pflicht durch einen verantwortlichen Mitarbeiter gewährleistet ist.
Kann der gesetzliche Vertreter nicht nachweisen, dass er dieser ihm obliegenden Pflicht nachgekommen ist, so kann er persönlich wegen Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Zur Vermeidung der persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters Ihrer und zur generellen Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen sollten die Patentanmeldungen und Patente Ihrer Wettbewerber grundsätzlich überwacht und zudem bei neuen Erzeugnissen oder Verfahren auch die Gefahr einer Verletzung von Schutzrechten Dritter überprüft werden.
Beispielsweise kann eine regelmäßig wiederkehrende Überwachung von Schutzrechten weltweit eingerichtet werden.