Rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke

Die Ergänzung einer Marke durch Zusätze kann zur Löschung wegen Nichtbenutzung der Marke in der eingetragenen Form führen.

In dem Beschluss „Dorzo“ des Bundesgerichtshof I ZB 6/16 vom 11.05.2017 hat der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „Dorzo“ bei Benutzung von „Dorzo-Vision®“, also trotz des Zusatzes „Vision“, zu bejahen ist.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im vorliegenden Fall verneint, da der Zusatz „Vision“ mit der Marke erkennbar (durch den Bindestrich) verbunden ist.

Eine Verbindung zwischen der Marke und einem Zusatz kann insbesondere durch die räumliche Nähe oder die Einbindung in ein Logo hergestellt werden, so dass die Marke und der Zusatz als eine Einheit wirken.

Zu der Verbindung der Marke mit dem Zusatz trug in dem entschiedenen Fall auch das erst nach dem Zusatz angebrachte ®, das den Eindruck einer einheitlichen Kennzeichnung noch verstärkte, bei.

Empfehlung

Grundsätzlich sollte eine eingetragene Marke möglichst so benutzt werden, wie sie eingetragen ist. In jedem Fall sollte jedoch vermieden werden, die Marke mit einem Zusatz zu benutzen, der mit der Marke – beispielsweise durch einen Bindestrich – verbunden ist.

Die Entscheidung des BGH legt nahe, dass eine rechtserhaltende Benutzung anerkannt worden wäre, wenn die Marke als „Dorzo® Vision“ benutzt worden wäre.