Auswirkungen des Brexits auf den europäischen gewerblichen Rechtsschutz

Großbritannien und die EU haben zwischenzeitlich das Austrittsabkommen ratifiziert. Gemäß dem Austrittsabkommen hat das Vereinigte Königreich am 1. Februar 2020 die EU verlassen.

Aber was bedeutet dies für Ihre europäischen Schutzrechte? Die gute Nachricht gleich vorweg. Es wird kein Rechtsverlust eintreten, auch nicht in Bezug auf Großbritannien!

Das Austrittsabkommen besagt, dass das EU-Recht noch während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Dies gilt ebenfalls für die Verordnungen zu den Unionsmarken und den Gemeinschaftsgeschmacksmustern. (Quelle: EUIPO)

Daher werden alle Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Bezug zum Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs bis zum Ende des Übergangszeitraums unverändert durchgeführt.

Ab dem 1. Januar 2021 jedoch wird sich der Schutz von Unionsmarken (EU-Marken) und Gemeinschaftsgeschmacksmustern nicht mehr auf das Vereinigte Königreich erstrecken.

Nach Angaben des Britischen Patentamts (UK Intellectual Property Office, UK-IPO) werden am Ende der Übergangszeit fast 1,4 Millionen Unionsmarken und 700.000 Gemeinschaftsgeschmacksmuster in vergleichbare britische Rechte umgewandelt werden. Diese werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Was bedeutet das für eine Unionsmarke?

Am 1. Januar 2021 wird das UK-IPO für jede eingetragene Unionsmarke eine vergleichbare britische Marke schaffen. Jedes dieser britischen Rechte wird:

  • in das britische Markenregister eingetragen werden,
  • den gleichen rechtlichen Status haben, als wäre die Marke nach britischem Recht angemeldet und eingetragen worden,
  • das ursprüngliche Anmeldedatum der Unionsmarke beibehalten,
  • das ursprüngliche Prioritäts- bzw. das britische Senioritätsdatum beibehalten und
  • eine völlig unabhängige britische Marke sein, die unabhängig von der ursprünglichen Unionsmarke angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden kann.

Hierfür werden keine Amtsgebühren fällig werden.

(Quelle: UK-IPO)

 

Sofern eine Unionsmarkenanmeldung am 1. Januar 2021 noch nicht eingetragen ist, kann innerhalb von 9 Monaten ab dem 1. Januar 2021 eine vergleichbare britische Marke unter Beibehaltung des Zeitrangs angemeldet werden, sofern Schutz für Waren und Dienstleistungen beantragt wird, die mit der entsprechenden Unionsmarkenanmeldung identisch oder in ihr enthalten sind.

Wird eine solche Anmeldung innerhalb von 9 Monaten ab dem 1. Januar 2021 eingereicht, so wird diese Anmeldung als eine britische Anmeldung behandelt und nach britischem Recht geprüft werden.

In diesem Fall werden die üblichen britischen Amtsgebühren für eine Markenanmeldung fällig.

(Quelle: UK-IPO)

Was bedeutet das für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (EU-Designs, europäisches Design) verhält es sich genauso wie bei den Unionsmarken. Kurz zusammengefasst bedeutet das:

  • während des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 gilt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster uneingeschränkt, auch im Vereinigten Königreich;
  • ab dem 1. Januar 2021 wird der britische Anteil des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sofort und automatisch durch ein britisches Recht unter Beibehaltung aller Zeitränge ersetzt. Hierfür werden keine Amtsgebühren fällig;
  • das britische Recht wird ein völlig unabhängiges britisches Design sein, das unabhängig von dem ursprünglichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden kann;
  • das ursprüngliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster bleibt gültig für die verbleibenden EU-Staaten;

Sofern eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung am 1. Januar 2021 noch anhängig ist, erhält der Anmelder die Möglichkeit, innerhalb von 9 Monaten ab dem 1. Januar 2021 eine vergleichbare britische Designanmeldung unter Beibehaltung der Zeitränge und bei Zahlung der Amtsgebühren zu erhalten.

 (Quelle: UK-IPO) 

Gibt es Änderungen bei europäischen Patentanmeldungen?

Da das Europäische Patentamt (EPA) keine Einrichtung der EU ist, sondern eine zwischenstaatliche Organisation, hat der Brexit keine Auswirkungen auf das derzeitige europäische Patentsystem. Bestehende europäische Patente, die das Vereinigte Königreich abdecken, bleiben somit unberührt.