Brexit: Fortgeltung von registrierten Unionsmarken und Gemeinschafts-geschmacksmustern im Vereinigten Königreich

Seit 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedsstaat der EU mehr. Nach dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelten Übergangsabkommen gilt das EU-Recht für die Unionsmarken und Gemeinschafts-geschmacksmuster noch bis zum 31. Dezember 2020.

    • Zum 1. Januar 2021 entsteht für die registrierten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch ein vergleichbar britisches Recht. Hierfür werden keine Amtsgebühren fällig werden.

      Nach Artikel 54 Abs. 1 a des Austrittsabkommens ist die Fortgeltung von Unionsmarken und Gemeinschafts-geschmacksmustern im Vereinigten Königreich vorgesehen. Inhaber einer vor Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen Unionsmarke oder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters werden nach Ablauf des Übergangszeitraums ohne erneute Prüfung Inhaber einer vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Marke oder eines vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Geschmacksmusterrechts im Vereinigten Königreich. Der Zeitrang des Unionsschutzrechts bleibt in dem vergleichbaren britischen Schutzrecht erhalten. Das am 1. Januar 2021 entstehende Schutzrecht im Vereinigten Königreich ist erstmals an dem Tag zu verlängern, an dem das nach dem Unionsrecht eingetragene entsprechende Recht des geistigen Eigentums verlängert wird.

    • Für angemeldete Unionsmarken und angemeldete
      Gemeinschaftsgeschmacksmuster
      kann eine Überleitung in ein nationales britisches Recht erfolgen.

      In Bezug auf die am 31. Dezember 2020 noch nicht registrierten Unionsmarkenanmeldungen und Gemeinschaftsgeschmacks-musteranmeldungen steht den Anmeldern das Recht zu, für dasselbe Recht binnen neun Monaten ab dem Ende des Übergangzeitraums einen entsprechenden Antrag im Vereinigten Königreich zu stellen, wobei der Anmelde- und Prioritätstag erhalten bleibt.

    • Auch für internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist und für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacks-muster entsteht ein vergleichbares britisches Recht.

Mit diesen Regelungen ist gewährleistet, dass Schutzrechtsinhaber durch den Austritt des Vereinigten Königreichs keinen Rechtsverlust erleiden und die Zeitränge, Prioritäten und Senioritäten auch bei den neu entstehenden britischen Schutzrechten fortbestehen.

Auf die für die neu entstehenden britischen Schutzrechte erforderliche Verwaltung einschließlich der Einrichtung der Fristüberwachung für die Verlängerung werden wir in einem getrennten Schreiben individuell auf unsere Mandanten zurückkommen.

    • Auf europäische Patentanmeldungen und europäische Patente hat der Brexit keine Auswirkungen, da das Europäische Patentamt (EPA) keine Einrichtung der EU ist, sondern eine zwischenstaatliche Organisation. Bestehende europäische Patente, die das Vereinigte Königreich abdecken, bleiben somit unberührt.